Transparenzverordnung
Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung, „SFDR")
Nachhaltigkeitsrisiken bei den vermittelten Versicherungsanlage- und Investmentprodukten werden in der Beratung derzeit nicht systematisch berücksichtigt. Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist dabei ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG), dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Maßgeblich hierfür sind die Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) sowie die nachhaltigkeitsbezogenen Vorgaben der IDD-Richtlinie (EU-Richtlinie über Versicherungsvertrieb) und der MiFID-II-Richtlinie (EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente), die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind. Soweit die Produktgeber die erforderlichen Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, beziehen wir diese in die Beratung ein.
Auf Anfrage des Kunden werden derzeit bereits ökologisch orientierte verantwortungsbewusste Versicherungsanlage- und Investmentprodukte in die Beratung einbezogen, die ökologische und/oder soziale Aspekte und/oder die Unternehmensführung beachten.
Sowohl die Vergütung für die Beratung von Versicherungsanlage- und Investmentprodukten, die unser Haus von unseren Produktpartnern erhält, als auch die Vergütung, die unser Haus an unsere selbstständigen Handelsvertreter zahlt, werden nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den vermittelten Produkten einhergehen, beeinflusst. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe weder von der Nachhaltigkeit der Anlage noch den Nachhaltigkeitsrisiken des vermittelten Produktes positiv oder negativ beeinflusst wird.
Stand: 28.08.2026